Statuten

Statuten

vom 31. Januar 2017

  1. Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name und Sitz

1 Unter dem Namen «Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell» besteht eine Partei im Sinne von Art. 137 BV und ein Verein gemäss diesen Statuten und den Bestimmungen des ZGB (Art. 60 ff.) mit Sitz in St.Gallen.

2 Die Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell ist eine kantonale, teilautonome Sektion der Piratenpartei Schweiz gemäss deren Statuten.

Art. 2 Zweck

1 Die Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell hat zum Zweck, die politischen Interessen ihrer Mitglieder und der Ostschweiz zu vertreten und auf die politische Landschaft und Meinungsbildung Einfluss zu nehmen.

2 Die Ziele der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell leiten sich aus dem Zweck der Piratenpartei Schweiz gemäss deren Statuten ab.

  1. Kapitel 2: Mitgliedschaft

Art. 3 Arten von Mitgliedschaft

1 Mitglieder der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell sind:

a) natürliche Personen, die nachfolgend als Piraten bezeichnet werden,

b) juristische Personen, die nachfolgend als Mitgliedsorganisationen bezeichnet werden.

2 Bei Bedarf können untergeordnete Sektionen gegründet werden.

Art. 4 Beitritt

1 Pirat kann jede natürliche Person werden, welche die Grundsätze sowie die Statuten der Piratenpartei Schweiz und der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell anerkennt.

2 Mitgliedsorganisation kann jede juristische Person werden, deren Vereinsgrundsätze den Zwecken der Piratenpartei Schweiz und der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell nicht widersprechen.

3 Der Beitritt zur Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell hat den automatischen Beitritt zur Piratenpartei Schweiz zur Folge, sofern nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Art. 5 Austritt und Ausschluss

1 Der Ausschluss aus der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell erfolgt bei schwerwiegender Missachtung der Vereinsgrundsätze.

2 Über einen Ausschluss aus der Sektion entscheidet der Vorstand.

3 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Offene Forderungen bleiben bestehen.

  1. Kapitel 3: Organe

Art. 6 Piratenversammlung

1 Die Piratenversammlung bildet das oberste Organ der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell. Die ordentliche Piratenversammlung findet mindestens einmal im Jahr bis spätestens am 31. März statt. Solange der Vorstand durch Mitglieder des Vorstandes der Piratenpartei Schweiz besetzt ist, findet die Piratenversammlung nur statt, wenn sich mindestens ein/e Kandidat/in für das Präsidentenamt sowie ein/e Kandidat/in für das Amt des Schatzmeisters zur Verfügung stellen.

2 Eine ausserordentliche Piratenversammlung kann nur durch den Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn es ein Fünftel der Piraten verlangt.

4 Die Piratenversammlung ist zuständig für:

a) den Beschluss des Parteiprogramms;

b) die Wahlen;

c) den Beschluss des Budgets und des Mitgliederbeitrags;

d) die Genehmigung der Jahresberichte, der Jahresrechnung und die Déchargeerteilung;

e) die Statutenänderungen durch Zweidrittelmehrheit;

f) die Oberaufsicht über den Vorstand;

g) die Einsetzung einer Revision sowie bei Bedarf einer Untersuchungskommission;

h) der Erteilung von Aufträgen an andere Organe.

i) Erledigung aller übrigen Anträge und Geschäfte der Traktandenliste.

5 Die Piratenversammlung muss mindestens zwei Wochen im Voraus per E-Mail oder Briefpost angekündigt werden.

Art. 7 Vorstand

1 Der Vorstand setzt sich aus mindestens zwei aber maximal fünf Piraten zusammen und besteht zumindest aus PräsidentIn und SchatzmeisterIn.

2 An der ordentlichen Piratenversammlung wird der Vorstand für das nächste Vereinsjahr gewählt. An ausserordentlichen Piratenversammlungen können Ersatzwahlen stattfinden.

3 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind:

a) die operative Leitung und Organisation der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell;

b) die Wahrung der Parteiinteressen nach innen und aussen;

c) die Koordination mit der Piratenpartei Schweiz;

d) die Ausführung der Beschlüsse der Piratenversammlung;

e) die zeitnahe Behandlung von Anträgen der Piraten, wobei der Vorstand auf Anträge von mindestens fünf Piraten eintreten muss;

f) die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die nicht in einem hängigen Antrag oder einem Beschluss der Piratenversammlung anderen Organen zugeschrieben sind.

4 Der Präsident wird von der Piratenversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

5 Bei Ausscheiden, Vakanz oder Inaktivität eines Vorstandsmitgliedes kann ein/e NachfolgerIn durch absolutes Vorstandsmehr ernannt werden. Diese/r muss bei der nächsten Piratenversammlung bestätigt werden. Sofern mindestens zwei Piraten dagegen Einsprache erheben, bleibt der Posten bis zur offiziellen Wahl durch eine Piratenversammlung vakant.

6 Wird kein Vorstand gewählt, setzt sich der Vorstand aus den Mitgliedern des Vorstandes der Piratenpartei Schweiz zusammen.

  1. Kapitel 4: Verfahrensordnung

Art. 8 Grundlegende Beschlussfassungsmodalitäten

1 Die Beschlussfassung der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell besteht aus Diskussion und Abstimmung.

2 Alle Piraten, die das 16. Altersjahr vollendet haben, besitzen aktives Wahl- und Stimmrecht. Mitgliedsorganisationen haben kein Wahl- und Stimmrecht.

3 Passives Wahlrecht haben alle volljährigen Piraten.

4 Wenn nichts anderes festgelegt ist, gilt das einfache Mehrheitsprinzip.

Art. 9 Versammlungsordnung an der Piratenversammlung

1 Die Beschlussfähigkeit der Piratenversammlung ist gegeben, wenn diese ordentlich angekündigt und etwaige Anträge auf Änderung der Versammlungsordnung behandelt wurden.

2 Der oder die PräsidentIn der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell hat den Vorsitz inne und sie oder er ist zuständig für:

a) das Zusammenstellen und Versenden der Traktanden an alle Mitglieder;

b) die Durchführung der Piratenversammlung gemäss Versammlungsordnung;

c) die Leitung der Diskussion an der Piratenversammlung;

d) den Stichentscheid bei Stimmengleichheit.

3 Der oder die PräsidentIn der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell kann als Vorsitzende/r der Piratenversammlung durch einen oder eine TagespräsidentIn ersetzt werden, wenn es die Piratenversammlung mit einfachem Mehr beschliesst.

4 Es werden an der Piratenversammlung nur Anträge behandelt, die folgende Bedingungen erfüllen:

a) Einreichung an den Vorstand mindestens 7 Tage vor der Piratenversammlung;

b) Versendung an alle Piraten mindestens 5 Tage vor der Piratenversammlung per E-Mail oder Briefpost durch den Vorstand.

5 Eine Änderung der Versammlungsordnung erfordert eine absolute Mehrheit der anwesenden Piraten. Die Änderungen müssen nicht angekündigt werden und treten sofort nach der Annahme in Kraft. Bereits zuvor traktandierte Anträge behalten in jedem Fall ihre Gültigkeit.

6 Für eine Teil- oder Totalrevision der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Piraten erforderlich. Der Vereinszweck kann ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit der Piratenversammlung geändert werden.

Art. 10 Urabstimmung

1 Die Urabstimmung ist das Beschlussfassungsverfahren ausserhalb der Piratenversammlung.

2 Durch eine Urabstimmung können folgende Beschlüsse gefasst werden:

a) die Verabschiedung oder Änderung des kantonalen Parteiprogramms;

b) die Parolenfassung;

c) vom Vorstand der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell beantragte Konsultativabstimmungen.

3 Eine Urabstimmung der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell erfolgt entsprechend der Urabstimmungsordnung der Piratenpartei Schweiz.

  1. Kapitel 5: Finanzen

Art. 11 Finanzierung

1 Die Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen und Spenden. Weitere Möglichkeiten zur Finanzierung werden nicht ausgeschlossen.

2 Jeder Pirat, der aufgrund seiner Kandidatur durch die Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell oder eine Untergliederung in ein öffentliches Amt gewählt wurde oder ein Mandat erhält, ist verpflichtet, einen pauschalen Anteil von 10% der nicht spesengebundenen Entschädigungen des Mandats abzugeben. Davon kann durch Vertrag abgewichen werden.

3 Spenden werden mit Nennung des Betrags und des Spenders zwecks Transparenz veröffentlicht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) die Spende übersteigt einen Betrag von CHF 500.– pro Vereinsjahr;

b) die Spende stammt von einer juristischen Person.

Art. 12 Haftung

1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

  1. Kapitel 6: Schlussbestimmungen

Art. 13 Publikationsorgan

1 Das offizielle Publikationsorgan sind die Webseiten ai.piratenpartei.ch, ar.piratenpartei.ch und sg.piratenpartei.ch.

Art. 14 Auflösung der Partei

1 Für die Auflösung der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell, ist die Zweidrittelmehrheit eines 20% Quorums aller Mitglieder der Piratenpartei St.Gallen und beide Appenzell erforderlich.

2 Nach Auflösung des Vereins wird das Vermögen, nach Abzug sämtlicher Kreditoren, der Piratenpartei Schweiz zugeleitet.

Art. 15 Vereinsjahr

1 Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. April bis zum 31. März.

2 Das Rechnungsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.